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  1. Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
  2. Teil 3 — Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (§§ 10 - 15b)

§ 15b Betrieb ohne Registrierung

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

§ 15a
15b
§ 16