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  1. Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
  2. Teil 3 — Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (§§ 10 - 15b)

§ 13g Umgang mit Fremdgeldern

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.

§ 13f
13g
§ 13h