paragraphen.online

  1. Postgesetz
  2. Abschnitt 2 — Lizenzen (§§ 5 - 10)

§ 5 Lizenzierter Bereich

(1)Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.

(2)Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

§ 4
5
§ 6