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  1. Postgesetz
  2. Abschnitt 11 — Bußgeldvorschriften (§§ 49 - 50)

§ 49 Bußgeldvorschriften

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe b, Nr. 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde. Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.

§ 48
49
§ 50