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  1. Postgesetz
  2. Abschnitt 5 — Entgeltregulierung (§§ 19 - 27)

§ 26 Anordnungen im Rahmen der Entgeltgenehmigung und Entgeltüberprüfung

(1)Zur Durchführung der Entgeltgenehmigung nach § 22 oder zur Überprüfung von Entgelten nach den §§ 24 und 25 kann die Regulierungsbehörde anordnen, daß der Anbieter

(2)Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(3)Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu veröffentlichen ist.

§ 25
26
§ 27