paragraphen.online

  1. Postgesetz
  2. Abschnitt 5 — Entgeltregulierung (§§ 19 - 27)

§ 19 Genehmigungsbedürftige Entgelte

Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. Satz 1 gilt nicht für Entgelte solcher Beförderungsleistungen, die ab einer Mindesteinlieferungsmenge von 50 Briefsendungen angewendet werden.

§ 18a
19
§ 20