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  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 5 — Personalausweisregister; Speicherungsvorschriften (§§ 23 - 26)

§ 23 Personalausweisregister

(1)Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.

(2)Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere

1.der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und

2.der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.

(3)Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1.Familienname und Geburtsname,

2.Vornamen,

3.Doktorgrad,

4.Tag der Geburt,

5.Ort der Geburt,

6.Größe,

7.Farbe der Augen,

8.Anschrift,

9.Staatsangehörigkeit,

10.Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,

11.Seriennummer,

12.Sperrkennwort und Sperrsumme,

13.letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

14.ausstellende Behörde,

14a.die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist,

15.Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,

16.(weggefallen)

17.E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt,

18.Ordensname, Künstlername,

19.den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 und

20.lichtbildaufnehmende Stelle.

(4)Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

(5)Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.

(6)Absatz 4 gilt entsprechend.

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