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  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 3 — Umgang mit personenbezogenen Daten (§§ 14 - 20)

§ 18 Elektronischer Identitätsnachweis

(1)Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen.

(2)Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber ist unzulässig.

1.aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder

2.aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät.

(3)Folgende weitere Daten können übermittelt werden:

1.Familienname,

1a.Geburtsname,

2.Vornamen,

3.Doktorgrad,

4.Tag der Geburt,

5.Ort der Geburt,

6.Anschrift,

6a.im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeter eindeutiger Gemeindeschlüssel,

6b.Abkürzung für die Staatsangehörigkeit,

7.Dokumentenart,

7a.letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

8.dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen,

9.Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,

10.Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird,

11.Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht, und

12.Ordensname, Künstlername.

(4)Der Diensteanbieter muss dem Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises vor dessen Eingabe der Geheimnummer die Gelegenheit bieten, die folgenden Daten einzusehen:

1.Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Diensteanbieters,

2.Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Absatz 3 Satz 2,

3.(weggefallen)

4.Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen Stellen, die die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz kontrollieren,

5.letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungszertifikats.

(5)Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt.

(6)Personalausweisbehörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden.

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