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  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 3 — Umgang mit personenbezogenen Daten (§§ 14 - 20)

§ 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises

(1)Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Personalausweis sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren erheben und verwenden, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.

(2)§ 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16
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§ 18