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  1. Patentgesetz
  2. Fünfter Abschnitt — Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99)
  3. 3. — Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 86 - 99)

§ 89

(1)In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2)Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

§ 88
89
§ 90