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  1. Patentgesetz
  2. Fünfter Abschnitt — Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99)
  3. 1. — Beschwerdeverfahren (§§ 73 - 80)

§ 78

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

1.einer der Beteiligten sie beantragt,

2.vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder

3.das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

§ 77
78
§ 79