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  1. Patentgesetz
  2. Dritter Abschnitt — Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64)

§ 37

(1)Die Richtigkeit der Angaben wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht geprüft.

(2)Die Frist kann nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden.

§ 36
37
§ 38