paragraphen.online

  1. Patentgesetz
  2. Zehnter Abschnitt — Verfahren in Patentstreitsachen (§§ 143 - 145a)

§ 145a

Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen.

§ 145
145a
§ 146