§ 122
(1)§ 110 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2)Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen.
(3)Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(4)Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend.