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  1. Patentgesetz
  2. Sechster Abschnitt — Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)
  3. 2. — Berufungsverfahren (§§ 110 - 121)

§ 112

(1)Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2)Kann dem Berufungskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3)Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Berufungsanträge);

2.die Angabe der Berufungsgründe, und zwar:

a)die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b)soweit die Berufung darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben;

c)die Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund deren die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 117 zuzulassen sind.

(4)§ 110 Abs. 5 ist auf die Berufungsbegründung entsprechend anzuwenden.

§ 111
112
§ 113