§

  1. Patentanwaltsordnung
  2. Vierter Teil — Die Patentanwaltskammer (§§ 53 - 83,84)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeines (§§ 53 - 57)

§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer

(1)Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2)Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

§ 56
57
§ 58