§

  1. Patentanwaltsordnung
  2. Zweiter Teil — Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 5 - 36-38)
  3. Erster Abschnitt — Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 5 - 29)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung (§§ 13 - 24)

§ 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft

(1)Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2)Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

(3)u. (4) (weggefallen)

§ 12
13
§ 14