§ 4 Name
(1)In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.
(2)In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.
(3)Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.