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  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Zweiter Abschnitt — Innere Ordnung (§§ 6 - 16)

§ 16 Maßnahmen gegen Gebietsverbände

(1)In der Satzung ist zu bestimmen,

1.aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,

2.welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen können.

(2)Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.

(3)Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.

§ 15
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§ 17