§ 10 Rechte der Mitglieder
(1)Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei sein.
(2)Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.
(3)Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der Beschluß zu begründen.
1.die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,
2.die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen,
3.die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen können.
(4)Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(5)In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.