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  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)
  3. Fünfter Abschnitt — Einziehung von Gegenständen (§§ 22 - 29)

§ 22 Einziehung von Gegenständen

(1)Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.

(2)Die Einziehung ist nur zulässig, wenn

(3)Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.

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§ 23