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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 3 — Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96a)
  3. Abschnitt 5 — Verfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 - 82)

§ 77 Niederschrift

(1)Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.

(2)Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 76
77
§ 78