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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 3 — Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96a)
  3. Abschnitt 5 — Verfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 - 82)

§ 76 Gang der Verhandlung

(1)Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2)Nach Aufruf der Sache trägt der oder die Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3)Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(4)Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.

(5)Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

(6)Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.

§ 75
76
§ 77