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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 3 — Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96a)
  3. Abschnitt 5 — Verfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 - 82)

§ 74 Beweiserhebung

(1)Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2)Das Bundespatentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(3)Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Bundespatentgericht.

§ 73
74
§ 75