§ 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
(1)Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2)Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.