paragraphen.online

  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 3 — Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96a)
  3. Abschnitt 5 — Verfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 - 82)

§ 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1)Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2)Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 72
73
§ 74