paragraphen.online

  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 3 — Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96a)
  3. Abschnitt 3 — Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§§ 48 - 55)

§ 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten

(1)§ 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

1.bereits gemäß § 53 entschieden wurde,

2.ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde.

(2)Zur Erhebung der Klage sind befugt:

1.in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person,

2.in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,

3.in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.

(3)Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(4)Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(5)Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.

§ 54
55
§ 56