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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 2 — Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)
  3. Abschnitt 5 — Marken als Gegenstand des Vermögens (§§ 27 - 31)

§ 31 Angemeldete Marken

Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.

§ 30
31
§ 32