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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 6 — Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken (§§ 107 - 125a)
  3. Abschnitt 1 — Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 107 - 118)

§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung

(1)Soll der Schutz auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke nachträglich erstreckt werden und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen.

(2)Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.

§ 110
111
§ 112