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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 6 — Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken (§§ 107 - 125a)
  3. Abschnitt 1 — Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 107 - 118)

§ 110 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register

(1)Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung in den Akten der angemeldeten Marke zu vermerken.

(2)Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung geführt hat.

§ 109
110
§ 111