§ 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
(1)Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Kollektivmarkensatzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.
(2)Das Verfahren richtet sich nach § 53.