§

  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 4 — Kollektivmarken (§§ 97 - 106)

§ 100 Benutzung

Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

§ 99
100
§ 101