§

  1. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
  2. Abschnitt 2 — Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11)

§ 6 Güterstand

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 5
6
§ 7