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  1. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
  2. Abschnitt 2 — Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11)

§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 4
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§ 6