paragraphen.online

  1. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
  2. Abschnitt 3 — Getrenntleben der Lebenspartner (§§ 12 - 14)

§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben

Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 11
12
§ 13