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  1. Kündigungsschutzgesetz
  2. Erster Abschnitt — Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14)

§ 7 Wirksamwerden der Kündigung

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.


Referenzierte Normen:
13232456
§ 6
7
§ 8