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  1. Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
  2. Sechster Abschnitt — Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 29)

§ 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen

Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.

§ 25
26
§ 26a