§ 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung(1)Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.(2)Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 entsprechend.