§ 230 Immobilien-Sondervermögen
(1)Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.
(2)Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.