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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 2 — Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h)
  3. Abschnitt 3 — Offene inländische Publikums-AIF (§§ 214 - 260d)
  4. Unterabschnitt 2 — Gemischte Investmentvermögen (§§ 218 - 219)

§ 218 Gemischte Investmentvermögen

Gemischte Investmentvermögen sind offene inländische Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 219 anlegen. Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen sind die Vorschriften der §§ 192 bis 211 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 217
218
§ 219