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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161)
  3. Abschnitt 5 — Geschlossene inländische Investmentvermögen (§§ 139 - 161)
  4. Unterabschnitt 3 — Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften (§§ 149 - 161)

§ 159 Abschlussprüfung

§ 136 ist auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft anzuwenden. § 136 Absatz 3 Satz 4 ist auf die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen ist.

§ 158
159
§ 159a