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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161)
  3. Abschnitt 5 — Geschlossene inländische Investmentvermögen (§§ 139 - 161)
  4. Unterabschnitt 3 — Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften (§§ 149 - 161)

§ 158 Jahresbericht

Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist § 135 anzuwenden. Zusätzlich zu Satz 1 sind bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften die in § 101 Absatz 2 genannten Angaben und bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 die in § 148 Absatz 2 genannten Angaben im Anhang zu machen.

§ 157
158
§ 159