§ 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch
(1)Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.
(2)Während des Vollzugs oder während einer Bewährungszeit ist die Anordnung unzulässig.