paragraphen.online

  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Drittes Hauptstück — Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a)
  4. Zweiter Abschnitt — Vollzug (§§ 90 - 93a)

§ 90 Jugendarrest

(1)Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.

(2)Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.

§ 89c
90
§ 91