§ 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
(1)Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.
(2)Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.