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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Drittes Hauptstück — Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a)
  4. Erster Abschnitt — Vollstreckung (§§ 82 - 89c)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Jugendarrest (§§ 86 - 87)

§ 86 Umwandlung des Freizeitarrestes

Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.

§ 85
86
§ 87