§

  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Erstes Hauptstück — Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)
  4. Zweiter Abschnitt — Erziehungsmaßregeln (§§ 9 - 12)

§ 12 Hilfe zur Erziehung

Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.

§ 11
12
§ 13