§

  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Vierter Teil — Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr (§§ 112a - 112e)

§ 112a Anwendung des Jugendstrafrechts

Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:

§ 112
112a
§ 112b