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Gliederung
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Elfter Teil — Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
(§§
96a
-
97
)
§ 96a Grundsatz
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.
§ 96
96a
§ 96b
§ 96a - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)