§

  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Zehnter Teil — Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96)
  3. Abschnitt 3 — Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 (§§ 92 - 92h)
  4. Unterabschnitt 2 — Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 92f - 92h)

§ 92f Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union

(1)Die nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten Strafverfolgungsbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten richten.

(2)Ein Ersuchen nach Absatz 1 setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass

(3)Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 ist anzugeben, ob das Ersuchen dringend ist, und bei Dringlichkeit sind die Gründe für diese zu nennen. Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhalts objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

(4)Das Ersuchen nach Absatz 1 muss die in § 92a Nummer 2 bis 8 genannten Angaben enthalten.

(5)Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

(6)Ein Ersuchen nach Absatz 1 ist in einer der Sprachen zu übermitteln, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind.

(7)Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird auch der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt.

§ 92e
92f
§ 92g