§ 87p Grundsatz
(1)Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. § 71 ist nicht anzuwenden. § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.
(2)Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene